Beschlossen von der Gründungsversammlung am 07.12.1992

mit nachträglichen Änderungen beschlossen am fünften Außerordentlichen Landesparteitag am 24. Oktober 2015, integriert am 19. Januar 2016.

LANDESPARTEISTATUT IM PDF FORMAT

§ 1 Name, Zeichen, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Partei führt den Namen „Die Freiheitlichen“ und den Zusatz „Das Liberal-Demokratische Bündnis“.
  2. Das Parteizeichen ist rund und setzt sich aus einem weißen F auf blau-gelbem Hintergrund zusammen.
    Das Parteizeichen ist dem Parteistatut in Anlage beigelegt.
  3. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Südtirol und auf das Gebiet der EU. Ihr Steuersitz befindet sich beim jeweiligen Obmann oder an einer anderen, vom Landesparteivorstand festzulegenden Stelle.
  4. Der Rechtssitz der Partei befindet sich in der Gemeinde Terlan, Kirchgasse 62.
  5. Die Partei ist bestrebt, auf Bezirks- und Ortsebene und in anderen Bereichen eigene Parteistrukturen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufzubauen.
  6. Die Freiheitlichen sind eine Minderheitenpartei zum Schutz der deutschen und ladinischen Volksgruppen in Südtirol und bekennen sich zum Selbstbestimmungsrecht der Völker gemäß Art. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen.

§ 2 Zweck

  1. Die Freiheitlichen sind eine politische Partei, deren Ziel die Zusammenfassung gleichgesinnter Personen unter einer selbstgewählten Leitung zur Durchführung einer freiheitlichen, christlichen, sozialen, föderalistischen und europäischen Politik auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist. Für die Tätigkeit der Partei sind das vom Landesparteitag beschlossene Parteiprogramm, die Leitlinien und Resolutionen maßgebend.
  2. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind insbesondere:
    1. Werbung für die Parteiziele durch Versammlungen, Vorträge, geselliger Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen.
    2. Beteiligung als wahlwerbende Gruppe an Wahlen in die gesetzgebenden Körperschaften, in sonstige Vertretungskörper und öffentlich-rechtliche Einrichtungen usw. nach Maßgabe der betreffenden Wahlordnung.
    3. Herausgabe von Druckschriften aller Art.
    4. Errichtung von Beratungsstellen für die Mitglieder, Veranstaltung von Vorträgen, Kursen und dgl. zur Information der Mitglieder.

§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel

  1. Die Aufbringung der materiellen Mittel erfolgt durch
    1. Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen;
    2. Erträgnisse von Parteiveranstaltungen sowie Promotionstätigkeiten und des Parteivermögens;
    3. Abgaben von Mandataren der Partei.
  2. Die Mittel dienen zur Deckung der mit der Verfolgung der Parteiziele und des Parteizweckes entstehenden Kosten.
  3. Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Abgaben der Mandatare wird vom Landesparteivorstand festgesetzt.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied können Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
  3. Fördernde Mitglieder können physische Personen werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonst wie unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen mit außerordentlichen Verdiensten um die Partei.

§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeansuchens (Beitrittserklärung) erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesparteivorstand.
  2. Ehrenmitglieder werden vom Landesparteivorstand ernannt.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
    1. Tod
    2. Freiwilligem Austritt
    3. Ausschluss
    4. Bei zweimaliger aufeinanderfolgender Nichtbezahlung des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrages
  2. Der Austritt aus der Partei kann jederzeit erfolgen. Er ist der Partei schriftlich mitzuteilen.
  3. Im Falle eines Ausschlusses oder eines Austrittes hat das Mitglied kein Anrecht auf das Vermögen oder auf sonstige Kreditansprüche der Partei.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied einer anderen politischen Partei angehört, bzw. wenn dessen Verhalten geeignet ist,
    1. das Ansehen der Partei zu schädigen
    2. den Zusammenhalt der Partei zu gefährden
    3. den Zielen der Partei Abbruch zu tun
  5. Ebenso kann der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied seine Mitgliedspflichten gröblich oder beharrlich verletzt oder wenn es sich bei Streitigkeiten aus dem Parteienverhältnis dem Spruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft.
  6. Der Ausschluss wird ausgesprochen durch den Landesparteivorstand. Bei Gefahr in Verzug vom Landesparteiobmann bzw. vom Landesparteipräsidium, welche die unverzügliche Bestätigung durch den nächsten Landesparteivorstand einzuholen haben.Für die Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  7. Gegen einen Ausschluss kann binnen 30 Tagen das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden. Der Ausgeschlossene kann auf eine persönliche Anhörung vor dem Parteischiedsgericht bestehen. Das Parteischiedsgericht entscheidet binnen zwei Monaten.
  8. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen auf schriftlichem Wege zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Statuten persönlich an den Tagungen der Partei teilzunehmen, bei diesen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und bei den zu fassenden Beschlüssen und vorzunehmenden Wahlen durch ihre Stimmabgabe mitzuwirken. Wählen dürfen bei Ortsgruppen-, Bezirks- und Landesparteitagen grundsätzlich alle ordentlichen Mitglieder, die bis zu diesen Parteitagen nachweislich ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder können zu Delegierten und in die Organe der Partei gewählt bzw. entsendet werden.
  3. Alle Parteimitglieder können die Unterstützung der Partei im Sinne der Parteiziele in Anspruch nehmen und an den allgemeinen Veranstaltungen der Partei teilnehmen. Sie sind berechtigt, das Parteizeichen zu tragen.
  4. Mandatare, Funktionäre und ständige Dienstnehmer der Partei müssen ordentliche Mitglieder sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landesparteivorstandes.
  5. Die Mitglieder werden unabhängig von ihrem Geschlecht gleichbehandelt. Die Partei fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern, auch mit eigenen Maßnahmen, um die Vertretung beider Geschlechter in den Parteigremien zu gewährleisten. Die Erstellung von Kandidatenlisten bei Wahlen erfolgt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze.
  6. Die personenbezogenen Daten und Angaben der Mitglieder sowie der Antragsteller werden im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt und nicht Dritten weitergereicht. Das Privatleben der Mitglieder gilt es zu wahren.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind nach den Richtlinien des Landesparteivorstandes zu entrichten.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Grundsätze der Partei zu vertreten, das Ansehen der Partei in jeder Hinsicht zu wahren und zur Erreichung der Parteiziele mitzuarbeiten. Sie sind auch verpflichtet, sich an die Parteistatuten und sonstige, die Parteitätigkeit regelnden Bestimmungen, sowie an die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Parteiorgane zu halten.

§ 9 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

  1. der Landesparteitag
  2. der Landesparteivorstand
  3. das Präsidium
  4. der Landesparteiobmann
  5. der Generalsekretär
  6. der Finanzreferent
  7. das Parteischiedsgericht
  8. die Rechnungsprüfer
  9. die Bezirksgruppen und sonstige Untergliederungen

§ 10 Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
  2. Der Ordentliche Landesparteitag ist vom Landesparteiobmann mindestens jedes dritte Jahr einzuberufen; die Abhaltung muss den Teilnahmeberechtigten mindestens fünf Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung im Wege der Presse oder durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung bestimmt der Landesparteivorstand.
  3. Ein Außerordentlicher Landesparteitag kann vom Landesparteiobmann jederzeit aus besonderem Anlass unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Er muss einberufen und binnen vier Wochen abgehalten werden, wenn dies der Landesparteivorstand beschließt oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu bestimmten Verhandlungsgegenständen verlangt wird.
  4. Der Parteitag ist in 1. Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder + 1 beschlussfähig. In der 2. Einberufung – die mindestens eine halbe Stunde später zu erfolgen hat – ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  5. Kandidaten für das Amt des Landespartei- und Bezirksparteiobmannes müssen ihre Kandidatur bis 10 Tage vor dem Landespartei- bzw. Bezirksparteitag beim Generalsekretär anmelden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Nachnennung möglich. Jeder rechtzeitig angemeldete Kandidat hat das Recht, sich dem Landesparteitag bzw. Bezirksparteitag vorzustellen.
  6. Anträge, ausgenommen Wahlvorschläge für den Landesparteitag, müssen mindestens vier Wochen vor Abhaltung beim Landesparteivorstand schriftlich eingebracht werden. Sämtliche Anträge an den Landesparteivorstand müssen spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung des Landesparteitages in der Landesgeschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegen. Nur rechtzeitig eingebrachte Anträge und die auf der Tagesordnung angekündigten Verhandlungsgegenstände können in Behandlung genommen werden.

§ 11 Aufgaben des Landesparteitages

Dem Landesparteitag obliegt insbesondere:

  1. jedes dritte Jahr:
    1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesparteivorstandes bzw. der leitenden Amtsträger;
    2. die Wahl des Landesparteiobmannes, seines/seiner Stellvertreter(s), der übrigen Mitglieder des Landesparteivorstandes, des Parteischiedsgerichtes sowie der Rechnungsprüfer und deren Ersatzmänner;
    3. Festlegung der grundsätzlichen politischen Linie.
  2. gegebenenfalls:
    1. die Beschlussfassung über Anträge des Landesparteivorstandes und nachgeordneter Parteiorgane;
    2. die Vornahme von Ersatzwahlen;
    3. die Änderung der Parteistatuten, inklusive des Parteizeichens und des Parteinamens;
    4. die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei;
    5. Bestätigung der vom Landesparteivorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung;
    6. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

§ 12 Der Landesparteivorstand

  1. Dem Landesparteivorstand gehören an:
    1. der Landesparteiobmann;
    2. zwei Stellvertreter;
    3. der Generalsekretär;
    4. bis zu drei weitere Mitglieder;
    5. die Bezirksobmänner;
    6. der Finanzreferent;
    7. der Landesparteiobmann der Freiheitlichen des Bundeslandes Tirol;
    8. der Landesobmann der Freiheitlichen Jugend;
    9. je ein Vertreter der Mandatare auf Gemeinde-, Landes-, Staats- und EU-Ebene;
    10. ein Ladinervertreter.
  2. Die unter den Buchstaben a), b) und d) genannten Mitglieder des Landesparteivorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren, jedenfalls aber bis zur nächsten Neuwahl, vom Landesparteitag gewählt.
  3. Die Vertreter der Mandatare auf Gemeinde-, Landes-, Staats- und EU-Ebene bestimmen jeweils einen Vertreter.
  4. Der Landesparteivorstand ist vom Landesparteiobmann nach Bedarf, mindestens aber jede drei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Er ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
  5. Der Landesparteivorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen die in diesen Satzungen eigens angeführten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Aufgaben des Landesparteivorstandes

  1. Dem Landesparteivorstand obliegt:
    1. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Partei zwischen den Parteitagen;
    2. die Vorbereitung und Durchführung des Landesparteitages, sowie die Durchführung seiner Beschlüsse;
    3. die Wahl und Abberufung eines Generalsekretärs auf Vorschlag des Landesparteiobmannes;
    4. die Wahl und Abberufung eines Finanzreferenten auf Vorschlag des Landesparteiobmannes;
    5. die Wahl und Abberufung eines Geschäftsführers auf Vorschlag des Landesparteiobmannes;
    6. die Verwaltung des Parteivermögens, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Finanzreferenten;
    7. die Beobachtung der Tätigkeit der nachgeordneten Amtsträger und Parteiorgane;
    8. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Beitrittsgebühren usw.;
    9. Suspendierung von Amtsträgern;
    10. die Auflösung nachgeordneter Parteiorgane;
    11. die Errichtung von Referaten, Arbeitsgemeinschaften, Fachausschüssen und anderer fachlicher sowie territorialer Untergliederungen;
    12. Auslegung der Parteistatuten;
    13. die Einsetzung eines Treuhänderausschusses im Falle der freiwilligen Auflösung der Partei;
    14. die räumlichen Wirkungskreise der Bezirksgruppen festzusetzen;
    15. die Wahl und Abberufung von Bereichssprechern;
    16. die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, welche die organisatorische Abwicklung von Wahlen, Abstimmungen und Organisationsfragen der Partei regelt. Die Geschäftsordnung bzw. Änderungen davon sind vom Landesparteitag durch einfache Mehrheit zu bestätigen;
    17. die Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Erstellung der Kandidatenlisten für die Europa-, Parlaments-, Landtags- und Bürgermeister- sowie Gemeinderatswahlen. Bei der Erstellung der Kandidatenlisten bei Wahlen werden beide Geschlechter berücksichtigt und in jedem Fall sind die Bestimmungen der jeweiligen Wahlgesetze einzuhalten. Jedes ordentliche eingeschriebene Mitglied kann Kandidatenvorschläge für die Erstellung der Kandidaturen vorbringen;
    18. die Festlegung der jährlichen Mittel zugunsten der Bezirksgruppen und der Untergliederungen der Partei. Bei der Berechnung sind die Anzahl der Mitglieder, der bezahlten Mitgliedsbeiträge und der geplanten Tätigkeiten zu berücksichtigen;
    19. die Einleitung der Verfahren für die Auflösung, die Schließung, die Suspendierung und die kommissarische Verwaltung der Bezirksgruppen und der Untergliederungen der Partei nach Maßgabe von § 20 des gegenständlichen Statutes.
  2. Der Landesparteivorstand kann bestimmte Angelegenheiten an andere Parteiorgane zur Beschlussfassung und Erledigung übertragen oder auch einzelne seiner Mitglieder oder andere Amtsträger damit beauftragen.
  3. Der Landesparteivorstand ist ermächtigt, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit, Amtsträger der Partei mit sofortiger Wirkung ihrer Funktionen zu entheben, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten offensichtlich geeignet ist, die Parteiinteressen zu schädigen und Gefahr im Verzug ist.Das Parteischiedsgericht entscheidet außerdem über Anschuldigungen (Anzeigen), die gegen Mitglieder des Landesparteivorstandes, untergeordneter Parteiorgane oder gegen Mitglieder primär aus folgenden Gründen erhoben werden:a) weil das Verhalten des Beschuldigten geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen, den Zusammenhalt der Partei zu gefährden oder den Zielen der Partei Abbruch zu tun;‘
    1. weil der Beschuldigte gegen die programmatischen Grundsätze der Partei oder gegen die guten Sitten verstößt;
    2. weil der Beschuldigte seine Pflichten als Amtsträger in einem Parteiorgan verletzt;
    3. weil der Beschuldigte seine Mitgliedspflichten gröblich und beharrlich verletzt oder weil sich der Beschuldigte bei Streitigkeiten aus dem Parteiverhältnis dem Urteilsspruch des Parteischiedsgerichtes nicht unterwirft;
    4. weil der Beschuldigte einer anderen politischen Partei beigetreten ist,
    5. weil der Beschuldigte bei Wahlen ohne das Einverständnis des Landesparteivorstandes auf einer anderen wahlwerbenden Liste antritt.Der Landesparteivorstand setzt die betroffene Person davon unverzüglich in Kenntnis.
  4. Im Falle des Ausschlusses oder der Suspendierung eines Amtsträgers oder der Auflösung eines nachgeordneten Parteiorganes hat der Landesparteivorstand geschäftsführende Organe zu bestimmen, welche die Tätigkeit bis zur Neuwahl auszuüben haben.
  5. Das ausgeschlossene, suspendierte oder verwarnte Mitglied, sowie das aufgelöste Parteiorgan, können innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Ausschlusses, der Suspendierung, der Verwarnung oder der Auflösung Rekurs beim Parteischiedsgericht einlegen, der den Rekurrierenden als unabhängiges Organ und Überprüfungsgericht ein gerechtes und angemessenes Verfahren gewährleisten muss, einschließlich des Prinzips des rechtlichen Gehörs und des Rechtes auf Verteidigung. Das Parteischiedsgericht entscheidet innerhalb von 60 Tagen. Die Entscheidungen erfolgen schriftlich, sind begründet und unanfechtbar.
  6. Der Landesparteivorstand kann Bereichssprecher und Fachreferenten für die zur Behandlung kommenden Angelegenheiten zuziehen. Diese haben nur beratende Stimme.
  7. Dem Landesparteivorstand obliegen alle Aufgaben, die gemäß Statuten keinem anderen Parteiorgan zugewiesen sind.

§ 14 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Landesparteiobmann, seinen beiden Stellvertretern, dem Generalsekretär und dem Fraktionssprecher des Landtages.
Das Präsidium wird nach Bedarf vom Landesparteiobmann einberufen, um dringende Maßnahmen zur Abwicklung der politischen Arbeit und zur Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse zu treffen. Es entscheidet über Dringlichkeitsmaßnahmen, die von Beschlüssen des Landesparteivorstandes bzw. vom Parteistatut abgedeckt sind. Darüber erstattet es dem Landesparteivorstand bei der folgenden Sitzung Bericht. Weiterreichende Entscheidungen müssen auf jedem Fall vom Landesparteivorstand beschlossen werden.

Dem Präsidium obliegen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung (Finanzen, Personal, Organisation), die Entscheidung in Angelegenheiten, die ihm vom Landesparteivorstand ausdrücklich übertragen wurden und die Entscheidung unaufschiebbarer Angelegenheiten, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landesparteivorstandes nicht möglich ist. Eine weitere Aufgabe des Landesparteipräsidiums ist die Erarbeitung und die Umsetzung der aktuellen politischen Ziele der Partei auf der Grundlage des geltenden Parteiprogramms und der geltenden Richtlinien.

Büro- und geschäftsmäßige Angelegenheiten können zur Erledigung vom Landesparteipräsidium auf einzelne Mitglieder des Landesparteivorstandes oder auf den Generalsekretär übertragen werden.
Im Falle der Auflösung eines nachgeordneten Parteiorgans kann das Landesparteipräsidium bzw. der Landesparteivorstand geschäftsführende Funktionäre bzw. Organe einsetzen, welche die Tätigkeit in dem betreffenden Organ bis zur schnellstmöglichen Neuwahl auszuüben haben.

§ 15 Der Landesparteiobmann

  1. Der Landesparteiobmann führt den Vorsitz am Landesparteitag, im Landesparteivorstand sowie im Präsidium. Er hat diese Organe zu den Sitzungen einzuberufen. Er ist berechtigt, alle Parteiorgane, mit Ausnahme des Schiedsgerichtes, zu Sitzungen einzuberufen und daran teilzunehmen.
  2. Dem Landesparteiobmann obliegen die Vorbereitung der Sitzungen des Landesparteivorstandes und des Präsidiums sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ihm obliegt ferner die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Er kann daher im Rahmen der Beschlüsse des Landesparteivorstandes und des Präsidiums allen Mitgliedern und Amtsträgern wie auch den Angestellten der Partei Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen treffen, die der unverzüglich einzuholenden Bestätigung durch den Landesparteivorstand bedürfen.
  3. Der Landesparteiobmann vertritt die Partei nach außen wie überhaupt in allen Angelegenheiten. Er ist der gesetzliche Vertreter der Partei.
  4. Der Landesparteiobmann kann dem Landesparteivorstand die Wahl eines Generalsekretärs, eines Finanzreferenten sowie eines Geschäftsführers vorschlagen. Einvernehmlich mit diesen nimmt er Angestellte der Partei auf. Sofern kein Generalsekretär gewählt wurde, fallen dessen Aufgaben dem Geschäftsführer zu.
  5. Im Falle seiner Verhinderung bzw. seines Ausscheidens stehen die Befugnisse des Landesparteiobmannes seinen Stellvertretern gemäß ihrer Reihung oder mangels einer solchen zunächst dem an Jahren Ältesten zu, soweit nicht vom Landesparteiobmann einer seiner Stellvertreter betraut wurde. Sind auch sie verhindert oder aus ihrer Funktion ausgeschieden, übt bis zur Einsetzung eines geschäftsführenden Landesparteiobmannes durch den Landesparteivorstand, aus dessen Mitte das an Jahren älteste Mitglied vorläufig die Befugnisse des Landesparteiobmannes aus.
  6. In besonderen Fällen kann vom Landesparteitag ein abtretender Landesparteiobmann zum Ehrenobmann gewählt werden. Der Ehrenobmann ist Mitglied des Landesparteivorstandes mit beratender Stimme, sofern er nicht als ordentliches Mitglied in dieses Gremium gewählt wurde.
  1. Der Generalsekretär
    Der Generalsekretär zeichnet für die Organisation der Partei und ihrer Strukturen, für die Organisation von Wahlen und für die Darstellung der Partei in der Öffentlichkeit verantwortlich. Er kann vom Landesparteiobmann mit spezifischen Aufgaben betraut werden und koordiniert die Aufgabenbereiche der Angestellten. Zusammen mit dem Landesparteiobmann erstellt er die Tagesordnung für die Sitzungen des Landesparteivorstandes und des Präsidiums. Er führt Protokoll über die Sitzungen und Beschlüsse dieser drei Organe, sowie über den Landesparteitag.
    Der Generalsekretär koordiniert unter Anleitung und Aufsicht des Landesparteiobmannes die Zusammenarbeit der Partei und den gewählten Mandataren auf Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene.
  2. Der Finanzreferent
    Dem Finanzreferenten obliegt die Führung der Finanzgebarung der Partei unter der Verantwortung des Landesparteiobmannes. Er hat dem Landesparteivorstand jährlich einen Haushaltsvoranschlag so rechtzeitig vorzulegen, dass der Landesparteivorstand den Voranschlag am Beginn des Geschäftsjahres beraten und beschließen kann. Ebenso hat er dem Landesparteivorstand innerhalb März des darauf folgenden Jahres eine Jahresabrechnung vorzulegen. Weiteres hat er jederzeit Zugang zur Finanzgebarung der Bezirks- und Ortsgruppen und übt dafür die Funktion eines Rechnungsprüfers aus.
  3. Der Geschäftsführer
    Für die reine Verwaltungstätigkeit und für die ordentliche Geschäftsführung der Partei kann der Landesparteivorstand auf Vorschlag des Landesparteiobmannes einen Geschäftsführer bestellen. Dieser untersteht in seiner Amtsführung dem Landesparteiobmann und dem Generalsekretär. Er unterstützt im Besonderen auch den Finanzreferenten bei der Beschaffung der nötigen Geldmittel für den funktionellen Betrieb der Partei und für Wahlgänge.

§ 16 Das Parteischiedsgericht

  1. Das Parteischiedsgericht wird vom Landesparteitag gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Beisitzer. Ein Mitglied des Parteischiedsgerichtes kann nicht Mitglied des Landesparteivorstandes sein. Es ist das Überprüfungsgericht der Entscheidungen, die von anderen Parteiorganen getroffen werden.
  2. Zur Anrufung des Parteischiedsgerichtes im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Parteiorgan mittels Rekurs berechtigt. Hierzu bedarf es bei sonstiger Unzulässigkeit der schriftlichen Form.
  3. Das Parteischiedsgericht fasst seine Entscheidungen, nach der Untersuchung des Falles, innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Rekurses mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Parteischiedsgericht entscheidet auch über Anfechtungen von angeblich statutenwidrigen Beschlüssen von Parteiorganen.
  4. Das Verfahren vor dem Parteischiedsgericht verläuft nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und sichert den Parteien das Grundrecht des rechtlichen Gehörs und das Recht auf Verteidigung zu. Das Parteischiedsgericht ist an Weisungen anderer Parteiorgane nicht gebunden. Es fällt seine Entscheidungen unabhängig und endgültig. Seine Entscheidungen sind schriftlich auszufertigen, zu begründen und unanfechtbar.
  5. Das Parteischiedsgericht kann einen Schuldspruch oder einen Freispruch fällen. Bei einem Freispruch ist auch ein eventueller Ausschluss oder eine eventuelle Suspendierung gemäß § 13, Abs. (3) oder gemäß § 18, Abs. 5.3 aufzuheben.
  6. Im Falle eines Schuldspruches verhängt das Parteischiedsgericht die Sanktionen aufgrund der Verletzung des Statutes im Verhältnis zum angerichteten Schaden an die Partei, die folgende sein können:
    1. Ausschluss;
    2. Enthebung von der Funktion und Festsetzung einer Zeit, innerhalb der eine Betrauung des Mitgliedes mit einer Funktion überhaupt oder mit bestimmten Funktionen nicht erfolgen kann;
    3. Verwarnung.
  7. Das Parteischiedsgericht erarbeitet nach seiner Wahl die Verfahrensordnung, die vom nächsten Landesparteitag genehmigt werden muss. Bis dorthin wird sie vom Landesparteivorstand vorläufig genehmigt. Die Verordnung garantiert jedem Beschuldigten das Grundrecht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Verteidigung und die Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

§ 17 Die Rechnungsprüfer

  1. Der Landesparteitag wählt für die Dauer einer Amtsperiode (drei Jahre) zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen dem Landesparteivorstand nicht angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer treten nach Bedarf und auf jeden Fall zur Überprüfung der Jahresabschlussrechnung zusammen. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der Geldgebarung der Partei und aller ihrer Organe und Untergliederungen. Zu diesem Zweck können sie von jedem Parteiorgan, Amtsträger und Parteimitglied alle erforderlichen Aufklärungen verlangen.
  3. Über festgestellte Mängel sowie über die Ergebnisse ihrer laufenden Überprüfung haben sie sofort dem Landesparteivorstand zu berichten. Auf Ersuchen des Landesparteiobmannes oder des Landesparteivorstandes haben die Rechnungsprüfer auch Sonderprüfungen der Gebarung von Untergliederungen vorzunehmen und das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 18 Die Bezirksgruppe

  1. Organe der Bezirksgruppe sind:
    1. Bezirksparteitag
    2. Bezirksvorstand
    3. Bezirksobmann und Stellvertreter
  2. Der Bezirksparteitag:
    1. Der Bezirksparteitag besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Bezirkes.
    2. Der Ordentliche Bezirksparteitag ist vom Bezirksobmann mindestens jedes dritte Jahr einzuberufen; die Abhaltung muss den Teilnahmeberechtigten mindestens fünf Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung im Wege der Presse oder durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung bestimmt der Bezirksvorstand.
    3. Ein Außerordentlicher Bezirksparteitag kann vom Bezirksobmann jederzeit aus besonderem Anlass unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Er muss einberufen und binnen vier Wochen abgehalten werden, wenn dies der Bezirksvorstand beschließt oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu bestimmten Verhandlungsgegenständen verlangt wird. Ebenso ist ein Außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bezirksvorstandes ausgeschieden sind.
    4. Der Bezirksparteitag ist in 1. Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder + 1 beschlussfähig. In der 2. Einberufung – die mindestens eine halbe Stunde später zu erfolgen hat – ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
    5. Anträge, ausgenommen Wahlvorschläge für den Bezirksparteitag, müssen mindestens vier Wochen vor Abhaltung beim Bezirksvorstand schriftlich eingebracht werden. Sämtliche Anträge an den Bezirksvorstand müssen spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung des Bezirksparteitages beim amtierenden Bezirksobmann bzw. in der Landesgeschäftsstelle zur Einsichtnahme aufliegen. Nur rechtzeitig eingebrachte Anträge und die auf der Tagesordnung angekündigten Verhandlungsgegenstände können in Behandlung genommen werden.
  3. Aufgaben des BezirksparteitagesDem Bezirksparteitag obliegt insbesondere:
    1. jedes dritte Jahr:
      1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksvorstandes bzw. der leitenden Amtsträger;
      2. die Wahl des Bezirksobmannes, seines Stellvertreters, der übrigen Mitglieder des Bezirksvorstandes;
    2. gegebenenfalls:
      1. die Beschlussfassung über Anträge des Bezirksvorstandes und nachgeordneter Organe;
      2. die Vornahme von Ersatzwahlen.
  4. Der Bezirksvorstand:
    1. Dem Bezirksvorstand gehören an:
      1. der Bezirksobmann;
      2. ein Stellvertreter;
      3. drei bis fünf weitere Mitglieder;
      4. Bezirkskassier.
    2. Die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren, jedenfalls aber bis zur nächsten Neuwahl, vom Bezirksparteitag gewählt.
    3. Der Bezirksvorstand ist vom Bezirksobmann nach Bedarf, mindestens aber vier Mal im Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Er ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt.
    4. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen die in diesen Satzungen eigens angeführten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Aufgaben des Bezirksvorstandes:
    1. Dem Bezirksvorstand obliegt:
      1. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Bezirkes zwischen den Bezirksparteitagen;
      2. die Vorbereitung und Durchführung des Bezirksparteitages, sowie die Durchführung seiner Beschlüsse;
      3. die Wahl und Abberufung eines Bezirkskassiers auf Vorschlag des Bezirksobmannes;
      4. die Verwaltung des Bezirksvermögens, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Bezirkskassiers;
      5. die Beobachtung der Tätigkeit der nachgeordneten Amtsträger und Bezirksorgane;
      6. die Suspendierung von Amtsträgern auf Bezirksebene;
      7. die Errichtung von Referaten, Arbeitsgemeinschaften, Fachausschüssen und anderer fachlicher sowie territorialer Untergliederungen;
      8. die räumlichen Wirkungskreise der Ortsgruppen festzusetzen; wo keine Ortsgruppe besteht, kann der Bezirksvorstand auf Vorschlag des Bezirksobmannes eine Vertrauensperson als Delegierten der Ortsgruppe ernennen. Die Vertrauensperson muss Mitglied der Freiheitlichen Partei sein und besitzt am Bezirksparteitag Sitz und Stimme;
      9. Kandidatenvorschläge für Wahlen aller Parteifunktionen auf Landesebene, für Wahlen zum Europäischen und Italienischen Parlament sowie für die Landtagswahlen.
    2. Der Bezirksvorstand kann bestimmte Angelegenheiten an andere Parteiorgane zur Beschlussfassung und Erledigung übertragen oder auch einzelne seiner Mitglieder oder andere Amtsträger damit beauftragen.
    3. Der Bezirksvorstand ist ermächtigt, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit, Amtsträger des Bezirkes mit sofortiger Wirkung ihrer Funktion zu entheben, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten offensichtlich geeignet ist, die Parteiinteressen zu schädigen und Gefahr im Verzug ist. Der Bezirksvorstand setzt die betroffene Person davon unverzüglich in Kenntnis.
    4. Im Falle des Ausschlusses oder der Suspendierung eines Amtsträgers oder der Auflösung eines nachgeordneten Parteiorgans des Bezirkes hat der Landesparteivorstand geschäftsführende Organe zu bestimmen, welche die Tätigkeit bis zur Neuwahl auszuüben haben.
    5. Das ausgeschlossene, suspendierte oder verwarnte Mitglied, sowie das aufgelöste Parteiorgan, können innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Ausschlusses, der Suspendierung, der Verwarnung oder der Auflösung Rekurs beim Parteischiedsgericht einlegen, der den Rekurrierenden als unabhängiges Organ und Überprüfungsgericht ein gerechtes und angemessenes Verfahren gewährleisten muss, einschließlich des Prinzips des rechtlichen Gehörs und des Rechtes auf Verteidigung. Das Parteischiedsgericht entscheidet innerhalb von 60 Tagen. Die Entscheidungen erfolgen schriftlich, sind begründet und unanfechtbar.
    6. Der Bezirksvorstand kann auch andere Amtsträger, vor allem Fachreferenten, für die zur Behandlung kommenden Angelegenheiten zuziehen. Diese haben nur beratende Stimme.
  6. Der Bezirksobmann
    1. Der Bezirksobmann führt den Vorsitz am Bezirksparteitag sowie im Bezirksvorstand. Er hat diese Organe zu den Sitzungen einzuberufen.
    2. Dem Bezirksobmann obliegen die Vorbereitung der Sitzungen des Bezirksvorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse. Ihm obliegt ferner die Aufsicht über die gesamte Bezirkstätigkeit. Er kann daher im Rahmen der Beschlüsse des Bezirksvorstandes allen Mitgliedern und Amtsträgern des Bezirkes wie auch den Angestellten der Partei Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen treffen, die der unverzüglich einzuholenden Bestätigung durch den Bezirksvorstand bedürfen.
    3. Der Bezirksobmann vertritt die Partei im jeweiligen Bezirks nach außen wie überhaupt in allen Angelegenheiten des Bezirkes.
    4. Im Falle seiner Verhinderung bzw. seines Ausscheidens stehen die Befugnisse des Bezirksobmannes seinem Stellvertreter zu. Ist auch dieser verhindert oder aus seiner Funktion ausgeschieden, übt bis zur Einsetzung eines geschäftsführenden Bezirksobmannes durch den Bezirksvorstand, aus dessen Mitte das an Jahren älteste Mitglied vorläufig die Befugnisse des Bezirksobmannes aus.
    5. In besonderen Fällen kann vom Bezirksparteitag ein abtretender Bezirksobmann zum Ehrenbezirksobmann gewählt werden. Der Ehrenbezirksobmann ist Mitglied des Bezirksvorstandes mit beratender Stimme, sofern er nicht als ordentliches Mitglied in dieses Gremium gewählt wurde.
  7. Der Bezirkskassier’Dem Bezirkskassier obliegt die Führung der Finanzgebarung der Bezirksgruppe unter der Verantwortung des Bezirksobmannes sowie des Finanzreferenten der Partei. Er hat dem Bezirksvorstand jährlich einen Haushaltsvoranschlag so rechtzeitig vorzulegen, dass der Bezirksvorstand den Voranschlag am Beginn des Geschäftsjahres beraten und beschließen kann. Ebenso hat er dem Bezirksvorstand innerhalb März des darauf folgenden Jahres eine Jahresabrechnung vorzulegen.
  8. Wahlen und Abstimmungen
    1. Das Stimmrecht in den Bezirksorganen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Jeder Stimmberechtigte hat – auch dann, wenn er mehrere Funktionen bekleidet – nur eine Stimme.
    2. Bei Misstrauensanträgen haben sich die Betroffenen bzw. die Mitglieder des betroffenen Bezirksorgans der Stimme zu enthalten.
    3. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist geheim mittels Stimmzettel oder namentlich oder sonst auf eine besondere Weise durchzuführen.
    4. Wahlen von Personen sind einzeln und geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Auf Antrag können, sofern es auf Nachfrage keinen Einwand gibt, Kandidaten auch mit Handzeichen gewählt werden.
    5. Gewählt ist, wer in einem Wahlgang die Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Sollte auch danach Stimmengleichheit erreicht werden, entscheidet das Los. Das Los wird vom Vorsitzenden gezogen.
    6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    7. Über die Sitzungen jedes Bezirksorganes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches alle erheblichen Angaben enthalten muss, um eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse zu ermöglichen.

§ 19 Untergliederungen

  1. Für mögliche Untergliederungen gelten die Bestimmungen dieser Statuten sinngemäß.
  2. Eigene Statuten für Untergliederungen können bis zu deren Genehmigung durch den nächsten Landesparteitag vorläufig vom Landesparteivorstand genehmigt werden.

§ 20 Auflösung, Schließung, Suspendierung und kommissarische Verwaltung der Bezirksgruppen und der Untergliederungen der Partei

  1. Wenn Organe der Bezirksgruppen oder der Untergliederungen der Partei seit über einem Jahr nicht mehr tagen und untätig bleiben, veranlasst der Landesparteivorstand eine Anhörung der jeweiligen Mitglieder.
  2. Sollten die Organe auch nach der Anhörung nicht zusammenkommen und bei Weiterbestehen der Untätigkeit, beschließt der Landesparteivorstand die Schließung oder die Suspendierung. Im Falle von schwerwiegenden Gründen wird die Auflösung beschlossen.
  3. Der Landesparteivorstand veranlasst die Zustellung der Beschlüsse in Bezug auf die Schließung, Suspendierung und Auflösung.
  4. Im Falle der Schließung, Suspendierung und Auflösung des Organs beauftragt der Landesparteivorstand einen Kommissär mit der Aufgabe der außerordentlichen Verwaltung. Die Mitglieder der aufgelösten Organe haften für eventuelle Verbindlichkeiten und Verluste.
  5. Die Vermögensgüter der jeweils aufgelösten Organe gehen an den Landesparteivorstand der Partei über.

§ 21 Wahlen und Abstimmungen

  1. Das Stimmrecht in den Parteiorganen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Jeder Stimmberechtigte hat – auch dann, wenn er mehrere Funktionen bekleidet – nur eine Stimme.
  2. Bei Misstrauensanträgen haben sich die Betroffenen bzw. die Mitglieder des betroffenen Parteiorganes der Stimme zu enthalten.
  3. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist geheim mittels Stimmzettel oder namentlich oder sonst auf eine besondere Weise abzustimmen.
  4. Wahlen von Personen sind einzeln und geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Auf Antrag können, sofern es auf Nachfrage keinen Einwand gibt, Kandidaten auch mit Handzeichen gewählt werden.
  5. Gewählt ist, wer in einem Wahlgang die Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Sollte auch danach Stimmengleichheit erreicht werden, entscheidet das Los. Das Los wird vom Vorsitzenden gezogen.
  6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzungen jedes Parteiorganes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches alle erheblichen Angaben enthalten muss, um eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse zu ermöglichen.
  8. Für die Bestätigung der vom Landesparteivorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 22 Amtsträger

  1. Amtsträger werden, wenn nicht anders bestimmt, von den zuständigen Parteiorganen auf die Dauer von drei Jahren bis zur nächsten Bestellung gewählt.
  2. Scheidet ein Amtsträger während der Amtsperiode aus einem Parteiorgan aus, so kann der Landesparteivorstand durch Zuwahl an Stelle des Ausgeschiedenen ein anderes Parteimitglied berufen. Es darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich gewählten Amtsträger im Falle ihres Ausscheidens durch Zuwahl ersetzt werden.

§ 23 Vertretung der Partei nach außen

  1. Die Partei wird nach außen durch den Landesparteiobmann vertreten.
  2. Rechtsverbindliche Erklärungen, Bekanntmachungen und Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit vorher der Zeichnung durch den Landesparteiobmann gemeinsam mit dem zuständigen Generalsekretär. Für den Fall, dass kein Generalsekretär gewählt wurde, tritt der Geschäftsführer an dessen Stelle. Im Falle der Verhinderung des Landesparteiobmannes kann an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter zeichnen.

§ 24 Das Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung ist für jedes Mitglied einsehbar.

§ 25 Auflösung der Partei

Im Falle der freiwilligen Auflösung der Partei wird das Parteivermögen vom Tag der Auflösung von einem dreigliedrigen Treuhänderausschuss verwaltet, der sich aus ehemaligen Mitgliedern des Landesparteivorstandes zusammensetzt. Falls der Landesparteitag, welcher die Auflösung beschlossen hat, keine Verfügung über das Parteivermögen getroffen hat, beschließt der Treuhänderausschuss über die Verwendung des Parteivermögens im Sinne des Parteizwecks. Im Falle der behördlichen Auflösung der Partei gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

§ 26 Sprache des Statutes

Das Statut ist sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache verfasst. Getrenntgeschlechtliche Formulierungen sind nicht berücksichtigt worden.