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Corona-Landesgesetz verabschiedet: So verläuft die Phase 2

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Landesgesetz verabschiedet: So verläuft die Phase 2

Der Südtiroler Landtag hat am Donnerstag nach Mitternacht mit 28 Ja-Stimmen bei sechs Enthaltungen und einer Gegenstimme das Landesgesetz „Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten“ genehmigt. Die Freiheitliche Landtagsfraktion hat für das Gesetz gestimmt. 

„Auch wenn das verabschiedete Landesgesetz deutlich früher hätte kommen müssen, diverse Schwächen aufweist und noch lange nicht alle Bereiche, die für die Phase 2 von Belang sind, ausreichend regelt: Die Stoßrichtung stimmt. Es ist ein erster, wichtiger Schritt auf diesem Ausweg aus der Krise getan – viele weitere müssen folgen!“, so die freiheitlichen Landtagsabgeordneten in einer ersten Stellungnahme.

Die Freiheitlichen Landtagsabgeordneten Andreas Leiter Reber und Ulli Mair bei der Nachtsitzung.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was ab Inkrafttreten des Landesgesetzes, stets unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, erlaubt ist:

Bürger:

  • Bewegungsfreiheit ohne Eigenerklärung innerhalb des Landes und im Trentino. Andere Regionen können nur aus Dringlichkeits- oder Arbeitsgründen aufgesucht werden. Die Abstandsregel von zwei Metern ist stets einzuhalten.

Wirtschaft:

  • Alle Produktionstätigkeit (Industrie, Handel und Handwerk) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes wieder erlaubt.
  • Der Einzelhandel kann mit Inkrafttreten des Gesetzes wieder seine Tätigkeit aufnehmen. Dabei ist die Überfüllung der Geschäftsflächen zu vermeiden. Der Zugang muss bei Bedarf gestaffelt erfolgen. Es gilt die Regel: 1 Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Restaurants, Cafés und Bars können ab 11. Mai unter Einhaltung der entsprechenden Auflagen wieder ihren Betrieb aufnehmen. Für die Servierkräfte gilt die Maskenpflicht des Standards FFP2 sowie Desinfektionsmaßnahmen nach dem Kundenwechsel. Personal und Kunden müssen sich einer Fiebermessung unterziehen.
  • Friseure und andere Dienste im direkte Umgang mit Menschen können wieder ab 11. Mai unter Auflagen ihren Dienst aufnehmen. Hier gilt eine strenge Maskenpflicht mit Masken des Typs FFP2.
  • Beherberungsbetriebe und Seilbahnanlagen dürfen am 25. Mai wieder öffnen, wobei wiederum die entsprechenden Auflagen einzuhalten sind. Es gilt die Regel: 1 Person pro 10 Quadratmeter auf den Gemeinschaftsflächen. Seilbahnen mit geschlossenen Kabinen dürfen maximal zwei Drittel der Kapazität befördern. Ausgenommen von dieser Regel sind Familien.

Soziales:

  • Kinderbetreuung mit stark verkleinerten Gruppen ist ab dem 18. Mai wieder möglich. Kinder bis 6 Jahre dürfen in Gruppen bis zu vier Teilnehmern betreut werden. Kinder über 6 Jahren in Gruppen bis zu sechs Teilnehmern.
  • Die individuelle Kinderbetreuung ist in unbedingt notwendigen Fällen erlaubt.
  • Ein Notdienst zur Betreuung von Kindergartenkindern und Grundschülern wird eingerichtet, wobei die Details in einer eigenen Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
  • Für Maturanten wird ein Präsenzdienst zur Lernberatung in Gruppen von maximal sechs Schülern ermöglicht.
  • Berufsschulen können Praktika organisieren.

Bildung und Kultur:

  • Kulturstätten wie Bibliotheken oder Museen sowie Jugendzentren öffnen mit 11. Mai. Hierbei gelten Beschränkungen hinsichtlich der Besucheranzahl.
  • Nur mit Vormerkungen können Weiterbildungen wieder angeboten werden. Dabei sind Fiebermessungen beim Personal und den Teilnehmern Pflicht.

Sport:

  • Individualsport unter Einhaltung der Abstandsregeln ist erlaubt. Mannschaftssport bleibt untersagt. Die Nutzung von Umkleidekabinen bleibt untersagt.
  • In Parks, auf Grünflächen und auf Kinderspielplätzen sind Sport und Freizeitaktivitäten unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt.

Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen mit Menschenansammlungen bleiben untersagt. Kirchliche Veranstaltungen und Feiern werden mit einer eigenen Verordnung des Landeshauptmannes geregelt.

Öffentliche Mobilität:

  •  Es gelten weiterhin die Abstandsregeln bzw. eine maximale Auslastung von 60 Prozent.
Vorsicht bleibt oberstes Gebot

Der Südtiroler Sonderweg kann nur dann Erfolg haben, wenn sich jeder einzelne von uns an die Sicherheitsvorkehrungen und Hygienevorschriften hält, den Abstand von 2 Metern einhält, Mund- und Nasenschutz in der Öffentlichkeit verwendet und Menschenansammlungen meidet. Es gilt die hart errungenen Freiheiten durch die Einhaltung der strengen Regeln zu schützen, damit wieder vielen Bürgern die Erwerbstätigkeit zur Sicherung der Lebensgrundlage ihrer Familien ermöglicht wird.

Andreas Leiter Reber, Coronakrise, Ulli Mair
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