Aktuell

„Kernfamilie“ – Selbsterklärung für einmaligen Wohnsitzwechsel

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Nachdem die gestrige Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 des Landeshauptmannes für viel Verwirrung gesorgt hat, liegt nun das Rundschreiben vor, welches die Maßnahmen in Bezug auf die „Kernfamilien“ präzisiert.

Die für einen einmaligen Wohnsitzwechsel notwendige Selbsterklärung (Download PDF dt. und it.)  muss ausgefüllt an die E-Mail-Adresse der Gemeinde zu geschickt werden, in der man sich aufhalten möchte.

Inhalt des Rundschreibens:

-Eltern von minderjährigen Kindern, die nicht denselben Wohnsitz haben oder sich aufgrund anderer Umstände derzeit nicht in derselben Wohnung aufhalten, sich für einen der beiden Hauptwohnsitze entscheiden können, damit die restliche Zeit der Ausgangsbeschränkung gemeinsam verbracht werden kann. Nach diesem einmaligen Wechsel des Aufenthaltsortes muss dieser bis zum Ende der Ausgangsbeschränkung beibehalten werden;

-Geschiedene oder getrenntlebende Eltern von minderjährigen Kindern diese besuchen oder sie vom anderen Elternteil zu sich nach Hause holen dürfen, immer im Einklang mit den Vorgaben der zuständigen Gerichtsbehörde oder den gemeinsamen Abmachungen der Eltern;

-Volljährige Lebenspartner sich für einen der beiden Hauptwohnsitze der Partner entscheiden können, um die restliche Zeit der Ausgangsbeschränkung gemeinsam zu verbringen. Nach diesem einmaligen Wechsel des Aufenthaltsortes muss dieser bis zum Ende der Ausgangsbeschränkung beibehalten werden.

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